Bürokratieabbau: "Einfacher zum Studierenden-BAföG"Ermittlung und Reduzierung bürokratischer Belastung mit dem Standardkosten-Modell Einfacher BAföG beantragen und bewilligen: Mit diesem Ziel startet das aktuelle Bürokratieabbau-Projekt von Bund, Ländern und 13 Studentenwerken, darunter dem Studentenwerk Potsdam. Im Fokus der Untersuchung steht die Frage, wie Antragsverfahren und Bewilligungen der Ausbildungsförderung für Studierende und Studentenwerke vereinfacht werden können. Aufgerufen zur Teilnahme an dem Bürokratieabbau-Projekt sind alle, die von den nach BAföG veranlassten Informations- und Mitwirkungspflichten betroffen sind, also auch die Eltern. AStA-Mitglieder als ArbeitnehmerDer Vorsitzende und die Referenten des AStA sind -sofern Ihnen für Ihre Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen gezahlt werden- Arbeitnehmer i.S.d. Einkommensteuerrechtes. Die an sie gezahlten Entschädigungen sind demnach als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22.07.2008 -VI R 51/05- entschieden. Nicht abschließend geklärt war bislang, ob die Mitglieder des AStA Arbeitnehmer der Studierendenschaft und die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Diese Frage hat der BFH nunmehr bejaht mit der Begründung, AStA-Mitglieder seien nicht nur an der politischen Willenbsbildung beteiligt, sondern würden auch -vergleichbar wie Kommunalpolitiker- weisungsabhängige Exekutivaufgaben wahrnehmen. Diese Entscheidung dürfte neben ihrer einkommensteuerlichen Relevanz auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes sowie des Kindergeldrechtes Bedeutung entfalten. Die fälschliche Zahlung von Arbeitslosengeld II an Studenten darf kurz vor Studienende nicht eingestellt werden.Die fälschliche Zahlung von Arbeitslosengeld II an Studenten darf kurz vor dem Ende des Studiums nicht eingestellt werden, entschied das Sozialgericht Aachen mit (noch nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 30.03.2007 -S 8 AS 25/07 ER-. Die Studierende hatte zunächst erfolglos "BAföG" beantragt und danach einen Antrag nach SGB II gestellt. In Kenntnis des Studiums wurde der Antragstellerin daraufhin Arbeitslosengeld II gewährt. Nach zwei Jahren bemerkte die Behörde ihren Irrtum und lehnte die weitere Zahlung unter Hinweis auf die nach BAföG grundsätzlich förderungsfähige Hochschulausbildung ab. Das SG Aachen sah darin eine unbillige Härte, da aufgrund der langen Leistungszeit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, der einer völligen Einstellung vor dem Studienende entgegenstehe. Zumindest darlehensweise seien daher weiter SGB II-Leistungen zu erbringen. |







