Studentenwerk Potsdam.
Quelle: www.Studentenwerk-Potsdam.de
Guten Tag und herzlich willkommen!!
Sie sind hier: BeratungSozialberatungsstelleWohngeld

Wohngeld

Wohngeld ist eine staatliche Beihilfe zur Wohnungsmiete. Es dient nicht dem sonstigen Lebensunterhalt und wird daher nur zusätzlich zu einem geringen Einkommen gezahlt. Als ungefährer Maßstab gilt der ALG II- Regelsatz (aktuell 359 €) plus 2/3 der zu zahlenden Wohnungsmiete.

Wohngeld kann für folgende Personengruppen eine mögliche Option sein:

  • Studierende, die nicht mehr durch BAföG gefördert werden (z.B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder aufgrund der Altersgrenze)
  • Kinder von Studierenden, die kein Sozialgeld  im Rahmen des SGB II erhalten (dies kann bereits während der Schwangerschaft beantragt werden)
  • Studierende, die BAföG als Volldarlehen erhalten
  • ausländische Studierende, die nach § 8 BAföG keine Förderung erhalten, können trotzdem Wohngeld beantragen

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben z.B. folgende Personengruppen:

  • BAföG- Berechtigte, die kein BAföG aufgrund des Einkommens der Eltern oder eigener Einkünfte oder Vermögen erhalten
  • Bezieher von ALG II, Sozialgeld oder Leistungen nach dem SGB XII

Ein Rechtsanspruch nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) liegt dann vor, wenn die Miet- und Betriebskosten (ohne Heizung, Warmwasser, Garage, Möbel, ect.) das zumutbare Maß übersteigen. Die Höchstbeträge für Miete und Belastungen sind tabellarisch im § 8 WoGG aufgelistet.

Hinweis: Seit Januar 2009 werden erstmals die Heizkosten bei der Ermittlung des Wohngeldes berücksichtigt. Dabei wird ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter fester Betrag für Heizkosten zur anrechenbaren Bruttokaltmiete hinzugerechnet.

Die Höhe des Wohngeldes wird auf schriftlichen Antrag von der örtlichen Wohngeldstelle berechnet. Grundlagen hierfür sind:

  • die Anzahl der Familienmitglieder
  • die Höhe des Familieneinkommens
  • die Höhe der zu berücksichtigenden Miete
  • das Baujahr des Hauses
  • die Wohnfläche
  • die Mietstufen der jeweiligen Städte und Gemeinden

Der Antrag muss immer vom Hauptmieter gestellt werden (bei einem Antrag für die Kinder sind es die Eltern).

Folgende Nachweise werden bei der Antragstellung benötigt:

  • Personalausweis
  • Belege über Einkünfte und besondere Belastungen
  • Mietvertrag, Mietquittungen der letzten drei Monate
  • Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerausgleich aus dem Vorjahr
  • Immatrikulationsbescheinigung

Hinweis: Antragsmonat ist Zahlmonat. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

 

Wohngeldgesetz:

http://bundesrecht.juris.de/wogg/index.html

Pfeil-ArrowInhalt auf deutschsorry, not in English available :(

normale Schriftgrösse
grosse Schrift
sehr grosse Schrift