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Mütter und Väter können seit Anfang 2007 bei der Geburt eines Kindes Elterngeld beantragen. Dies fungiert als Lohnersatzleistung, die den durch die Betreuung eines Kindes entstehenden Verdienstausfall zum Teil ersetzen soll. Das Elterngeld soll den verschiedenen Familiensituationen Rechnung tragen. Es wird für erwerbstätige (auch selbstständige und erwerbslose) Elternteile sowie für Studierende und in der Ausbildung befindliche Eltern gezahlt. Auf Elterngeld haben alle Eltern Anspruch,
WICHTIG: Das Studium muss zum Elterngeldbezug nicht unterbrochen werden. Der Mindestbetrag von 300 € wird nicht auf Leistungen nach dem BAföG angerechnet, aber auf Sozialleistungen wird es bedarfsmindernd angerechnet. Studierende aus dem Ausland haben keinen Anspruch auf Elterngeld oder andere Familienleistungen wie Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung nur zum Zwecke des Studiums (§ 16 AufenthG) besitzen. Elterngeld kann in den ersten vierzehn Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil allein kann höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Zwei weitere Monate kommen hinzu, wenn der andere Elternteil zugunsten der Kinderbetreuung auf Erwerbseinkommen ganz oder teilweise verzichtet (sogenannte „Partnermonate“). Studieren beide Elternteile und sind nebenher nicht erwerbstätig, dann kann aufgrund des nicht wegfallenden Erwerbseinkommens nur für zwölf Monate Elterngeld bezogen werden, auch wenn beide Elternteile sich gemeinsam um die Kinderbetreuung kümmern. Geht eines der studierenden Elternteile zumindest im Rahmen eines „Mini- Jobs“ einer Erwerbstätigkeit nach, welche aufgrund der Kinderbetreuung reduziert wird, dann besteht Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld. Alleinerziehende haben Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld bei folgenden Voraussetzungen:
Alleinerziehende mit gemeinsamem Sorgerecht stehen nur zwölf Monate Elterngeld zu. Das nach der Geburt gewährte Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Nimmt also die Mutter während der ersten Lebensmonate des Kindes das Elterngeld in Anspruch, dann wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Entsprechend reduziert sich ihr Elterngeld. Anders hingegen beim Vater: Nimmt er in den ersten zwei Lebensmonaten des Kindes eine berufliche Auszeit, dann erhalten die Eltern das Elterngeld für den Vater plus das Mutterschaftsgeld für die Mutter. Abhängig vom Verdienst des Partners kann es sich also lohnen, wenn der Partner die ersten zwei Monate nach der Geburt die Betreuung übernimmt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € und maximal 1.800 €. Es ersetzt in der Regel 67 % des letzten Nettoeinkommens und steht der Person zu, die für die Betreuung des Kindes die Berufstätigkeit unterbricht oder reduziert. Für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1200€ aus Erwerbstätigkeit wird die Ersatzrate auf 65% reduziert. Beispiel: entfallenes Einkommen = 600 € Erhöhung des Prozentsatzes um 20 % (400:20=20) Summe = 522 € Nachfolgende Tabelle zeigt die geschilderte Aufschlüsselung des Elterngeldes:
Bei Mehrlingsgeburten gibt es für das zweite und jedes weitere Kind 300 € zusätzlich zum errechneten Elterngeld für das erste Kind. Familien mit mehr als einem Kind erhalten einen Geschwisterbonus. Das nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeld (auch der Mindestbetrag von 300 €) wird um 10 %, mindestens aber um 75 € im Monat erhöht. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei oder mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sonderregelungen gelten für angenommene oder behinderte Kinder. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden, jedoch sollte auch eine Bearbeitungszeit von ca. vier Wochen berücksichtigt werden. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Weitere Informationen: |







