Studentenwerk Potsdam.
Quelle: www.Studentenwerk-Potsdam.de
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Kindergeld für Studierende

Kindergeld ist eine staatliche Leistung an die Eltern/ Erziehungsberechtigten, welche in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder innerhalb der Familie und einkommensunabhängig gezahlt wird.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Eltern Kindergeld für Kinder über 18 Jahre?

  • Eltern erhalten Kindergeld für Kinder während der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Zeiten des Wehrdienstes/Zivildienstes wirken verlängernd. Bei Studierenden beginnt der Ausbildungsstatus mit dem ersten Tag des ersten Semesters und endet mit dem Erhalt des Abschlusszeugnisses, wenn die Exmatrikulation nicht schon vorher erfolgt ist.
  • Eltern erhalten Kindergeld für Kinder (Studierende) während einer Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn des Studiums. Zwangspausen vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder Europäischen Freiwilligendienst sind ebenfalls solche Übergangszeiten, wenn sie nicht länger als vier Monate dauern und wenn nach dem Dienst eine Ausbildung aufgenommen oder fortgesetzt wird. Außerdem erhalten sie Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr des Kindes, wenn es arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Eltern erhalten Kindergeld für studierende Kinder bis zum 25. Lebensjahr, auch wenn die Studierenden eigene Kinder haben und auch für sie Kindergeld beziehen. Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen. Die Zahlung des Kindergelds ist nicht abhängig vom Ausbildungs- bzw. Studienerfolg, einem Studienwechsel oder Studienabbruch.

Besteht nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld (z. B. weil das Kind im Laufe des Jahres seine Ausbildung beendet), verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem das Kind an keinem Tag kindergeldberechtigt war.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld beträgt

  • für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro
  • für das dritte Kind jeweils 190 Euro
  • für jedes weitere Kind 215 Euro

Wie viel dürfen Studierende verdienen, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu gefährden?

Das Kindergeld wird an die Eltern nur dann gezahlt, wenn die Einkünfte des Studierenden nicht zu hoch sind. Die Einkommensgrenze beträgt 8.004 Euro. Wenn Studierende in diesem Jahr keine erhöhten Werbungskosten haben, wird ein Pauschalbetrag von 920 Euro angerechnet. In diesem Fall dürfen Studierende bis zu 8.924 Euro im Jahr verdienen.

Einkommen sind:

  • Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung - abzüglich des Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge [BVG 2 BvR 167/02 vom 11.01.2005] und entsprechender Werbungskosten
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Honorarjobs) - abzüglich Betriebsausgaben!

Weitere Bezüge (Einkommen) sind:

  • Zuschüsse nach BAföG (nicht der Darlehensteil!)
  • Waisenrente
  • Zinserträge
  • Stipendien

Ist ein Kind (Studierender) freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2006 III R 74/05 und vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (III R 74/05) bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung (III R 24/06) zu mindern.

BAföG zählt in Höhe des Zuschussanteils als Einkommen, bei Studierenden also zu 50 %, bei Schüler zu 100 %. Bekommt man BAföG nur noch als Bankdarlehen, so ist dieses nicht relevant. Halb- und Vollwaisenrente dagegen zählt beim Kindergeld zu 100%.

Zu den Bezügen zählen nicht die Unterhaltsleistungen der Eltern.

Erhöhte Werbungskosten des Kindes (Studierenden) können auf Antrag berücksichtigt werden. Sie müssen allerdings genau nachgewiesen werden. In diesem Fall kann entsprechend mehr verdient werden.

Dazu zählen:

  • Anschaffungskosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel usw.
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte
  • Kosten für Weiterbildung

Sofern höhere Werbungskosten geltend gemacht werden sollen, kann ein spezieller Vordruck bei den Familienkassen angefordert werden.

Was geschieht, wenn die Einkommensgrenze überschritten wurde?

Wird der Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls rückwirkend zurückgezahlt werden.

Wird Kindergeld bei einer Unterbrechung oder Beurlaubung des Studiums gekürzt?

Eine Unterbrechung durch Beurlaubung vom Studium bewirkt für diesen Zeitraum eine Einstellung der Kindergeldzahlungen. [BFH , AZ VIII R 23/02 vom 13.07.2004]

Ausnahmen gibt es bei der Beurlaubung wegen Krankheit oder Mutterschutz.

Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt?

Das Kindergeld wird dem Antragsteller, d.h. in der Regel dem Vater oder der Mutter ausgezahlt.

Studierende können einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse für eine direkte Auszahlung des Kindergeldes an sich stellen. Die ist dann möglich, wenn kein Unterhalt gezahlt wird, bzw. wegen fehlender Leistungsfähigkeit kein Unterhalt gezahlt werden kann oder die Unterhaltszahlungen unterhalb der Kindergeldgrenze liegen.

Kann es Kindergeld auch für verheiratete Studierende geben?

Ein Kindergeldanspruch besteht - sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind - auch für verheiratete Studierende. Voraussetzung ist, dass die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners so gering sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist.

Wann endet die Kindergeldzahlung bei Studierenden?

Die Kindergeldzahlung endet bei einem Studium spätestens mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn das Kind nach der Abschlussprüfung an der Hochschule noch immatrikuliert bleibt.

Folgende Dokumente enthalten weitere Informationen zum Bundeskindergeldgesetz:

www.bundesrecht.juris.de/bkgg_1996

Merkblatt „Kindergeld 2010“ von der Familienkasse

Urteile vom Bundesgerichtshof sind unter der Internetadresse www.bundesgerichtshof.de einsehbar.

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