Stand: 15.02.2010
Das Zusammenleben im Wohnheim erfordert in vielfältiger Weise Rücksichtnahme aufeinander. Daher sind jegliche Ruhestörungen und Belästigungen der Mitbewohner und Nachbarschaft zu vermeiden.
Die vereinbarte Miete ist eine kostendeckende Miete. Ein wesentlicher Bestandteil der Miete sind die Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Heizung und Warmwasser. Es liegt daher im Interesse aller Mieter die Verbrauchskosten in einem normalen Rahmen zu halten. Die Duschen dürfen nur von Hausbewohnern genutzt werden. Unnötiger Verbrauch führt notwendig zur Erhöhung der Allgemeinkosten und damit ggf. zur Anhebung der Vertragsmiete.
Im Einzelnen ist folgendes von den Mietern zu beachten:
- Ruhestörungen haben zu unterbleiben. In der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und nach 22.00 Uhr ist äußerste Ruhe zu halten. Dazu gehört auch der durch Mitbewohner hörbare Rundfunk- und Fernsehempfang, der in jedem Falle mit Zimmerlautstärke zu betreiben ist.
- Die Miet- und Allgemeinräume sowie die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Zimmer, Flure und Treppen sind sauber zu halten. Die Reinigung des angemieteten Zimmers ist selbst vorzunehmen. Abfälle und Müll sind in die vorhandenen Behältnisse zu werfen. Aus den Fenstern und von den Balkonen darf nichts hinab geworfen, ausgeschüttet oder ausgegossen werden. Das Rauchen in den Gemeinschafträumen ist verboten.
- Für Beschädigungen der Wände bei Anbringung von Wandschmuck hat der Mieter einzustehen. Die Verwendung von Schrauben, Nägeln, Heftzwecken u.ä. an Holzwerk, Türen und in den Nasszellen ist nicht gestattet.
- Das Anschließen von Heizgeräten in den Zimmern ist nicht gestattet. Untersagt ist auch jede Veränderung und Vermehrung von elektrischen Leitungen und Anschlüssen.
- Das Betreiben von Waschmaschinen, Wäschetrocknern u.ä. in den Mieträumen und Küchen ist untersagt. Die entsprechenden Wasch- und Trockenräume sind zu nutzen.
- Die übernommenen Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus dem Mietraum entfernt werden.
- Die äußeren Türen des Wohnheims sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, und zwar nicht nur bei Benutzung, sondern auch wenn sie offen stehend angetroffen werden, zu verschließen.
- Beim Verlassen des Zimmers ist dieses zu verschließen. Neuanfertigung von Schlüsseln erfolgt nur durch den Vermieter. Das Anbringen von Sicherheitsschlössern ist nicht gestattet. Bei nicht nur vorübergehendem Verlassen des Zimmers sind die Fenster zu schließen, der Strom auszuschalten und der Wasserhahn gut zuzudrehen.
- Mit seinem Einzug hat sich jeder Mieter über die hausspezifischen Alarmierungsmöglichkeiten für den Gefahrenfall zu informieren.
- Ein vorsätzlicher Missbrauch der Hausalarm-, Rauch- bzw. Brandmeldeanlage führt unwiderruflich zur fristlosen Kündigung des Mieters! Türen, welche Brandabschnitte in den Fluren kennzeichnen, schließen im Gefahrenfall automatisch. Die Türen der Treppenhäuser müssen ständig geschlossen sein, um im Brandfall die Funktion der SÜLA (Sicherheitsüberdruck- Lüftungsanlage, wenn vorhanden) zu gewährleisten. Die Vorgehensweise im Alarmfall entnehmen Sie bitte den Flucht- und Rettungsplänen auf den einzelnen Etagenfluren.
- Bei Auslösung der Alarmierung ist von einem „echten“ Brandalarm auszugehen. Aus diesem Grund muss das Gebäude schnellstmöglich verlassen werden. Dazu sind die Treppen und keinesfalls die Aufzüge (wenn vorhanden) zu nutzen. Dieses hat eine technische Ursache. Öffnen sich Aufzugstüren in einem Brandgeschoss, wird die Lichtschranke der Türen durch den Rauch unterbrochen. Die Türen schließen nicht mehr und der Nutzer des Aufzuges ist gezwungen im Brandgeschoss die nächstliegende Treppe zu erreichen – „Lebensgefahr“.
- Das Auslösen der Hausalarmanlage führt nicht automatisch zur Alarmierung der Feuerwehr. Im Brandfall muss der Feuerwehrnotruf (Tel.: 112) durch die feststellende Person zwingend notwendig telefonisch ausgelöst werden.
- Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht brennbare Stoffe nicht in dem Mietraum verwahrt werden.
- Offene Feuer sind in den Wohnanlagen des Studentenwerkes Potsdam verboten.
- Das Grillen ist unter Beachtung der geltenden Brandschutzbestimmungen ausschließlich an mit dem Hausmeister abgesprochenen Stellen im Freigelände möglich. Auf Balkonen, Podesten, Treppenabsätzen und ähnlichen Flächen im direkten Bereich von Gebäuden ist das Grillen verboten.
- Zum Abstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen sind die dazu bestimmten Räume und Plätze zu nutzen. Das Abstellen an sonstigen Stellen des Wohnheimbereiches ist nicht gestattet.
- Bei Benutzung von Aufzug, Waschküche und Trockenraum sind die hierfür geltenden besonderen Benutzungsanordnungen zu beachten.
- Eigenmächtige Veränderungen des Anstrichs des Mietraums oder der Einrichtung ist untersagt.
- Für Rundfunk- und Fernsehgeräte muss jeder Bewohner selbst die notwendigen Genehmigungen beantragen und ggf. die entsprechenden Gebühren zahlen.
- Der Mieter ist nach dem Meldegesetz verpflichtet, seinen Einzug bzw. seinen Auszug innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen.