Fassung vom 01.12.2009
§ 1 Mieträume- Vermietet wird der im Mietvertrag aufgeführte Wohnraum in einem Studentenwohnheim des Studentenwerks Potsdam zu dem besonderen Zweck des Studiums nach Maßgabe aus § 2.
- Der Vermieter behält sich vor, aus zwingenden Gründen ohne Einhaltung der unter § 2 Abs. 1 des Mietvertrages genannten Frist einen anderen Wohnraum zuzuweisen.
Zwingende Gründe sind: - dringend notwendige Reparaturmaßnahmen, - Instandhaltung und bauliche Veränderungen, - Veränderung der Mietberechnungsgrundlage für den bisher genutzten Wohnraum. - Dem Mieter stehen die entsprechend des Mietvertrages ausgewiesenen und ferner die der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Räume gemäß ihrer Zweckbestimmung ab erstem Werktag 14.00 Uhr nach Vertragsbeginn zur Verfügung.
- Bei Wohnungstausch bzw. Umzug an einen anderen Wohnheimstandort wird eine Gebühr gemäß Gebührenkatalog des Studentenwerkes Potsdam erhoben.
§ 2 Mietdauer und Wohnrecht- Die Mietdauer ist in den §§ 1 und 2 des Mietvertrages festgelegt.
Auf Antrag kann a) bei Heimsprechern, Tutoren, Mitglieder von ASTEN/ Stura, ausländischen Studierenden b) in anderen Fällen durch Genehmigung des Studentenwerks in Absprache mit der studentischen Selbstverwaltung der beteiligten Hochschulen (z.B. medizinische Gründe, Examensgründe) c) in allen sonstigen Fällen, in denen eine Studienabschlussförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt wird eine zeitlich befristete Verlängerung über die im § 2 des Mietvertrages festgelegte Zeit hinaus bewilligt werden. - Die Wohnberechtigung wird durch die z.Z. des Vertragsabschlusses geltende Richtlinie für die Vergabe von Wohnraum in "Studentenwohnheimen des Studentenwerks Potsdam" definiert.
- Soweit Wohnraum des Studentenwerks durch Wohnberechtigte nicht ausgelastet ist und keine Bewerbungen gemäß § 2 Abs. 2 vorliegen, kann auch mit Studierenden anderer Einrichtungen sowie anderen Antragstellern ein besonderer, zeitlich auf 1 Semester begrenzter Mietvertrag durch das Studentenwerk abgeschlossen werden.
- Der wohnberechtigte Mieter ist verpflichtet, die Fortdauer seiner Wohnberechtigung durch Abgabe einer gültigen Studienbescheinigung zum jeweiligen Semesterbeginn nachzuweisen.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Wegfall seiner Wohnberechtigung anzuzeigen und die Mieträume unter Einhaltung der in den §§ 5 und 21 Abs. 3 genannten Fristen zu räumen.
§ 3 Miete und Kaution- Die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Gesamtmiete beinhaltet die Grundmiete sowie die anteiligen Betriebskosten und Verbrauchsumlagen. Die Betriebskosten und Verbrauchsumlagen orientieren sich an der tatsächlichen Kostensituation.
Veränderungen im Bereich dieser Kosten können nach folgender Maßgabe durch einseitige schriftliche Erklärung an die Mieter weitergegeben werden. Basis dieser Abrechnung sind die in der Vergangenheit festgestellten Betriebskosten und Verbrauchsum-lagen in den Studentenwohnheimen. Das Studentenwerk ist verpflichtet, die Mieter mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Erhöhung davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. - Der Vermieter ist berechtigt, zur Anhebung der Mieten oder der Betriebskosten, sämtliche von ihm bewirtschafteten Wohnheime oder bestimmte Gruppen derselben Wirtschaftseinheit zu Grunde zu legen.
- Der Mieter muss vor seinem Einzug mit seiner Mietzahlung eine Kaution hinterlegen. Die Höhe des Kautionsbetrages ist im § 2 Abs. 4 des Mietvertrages festgelegt und kann maximal das 2,5-fache der Gesamtmiete betragen.
Die Kaution des Mieters kann mit a) Schäden, die im Verantwortungsbereich des Mieters liegen, b) fehlenden Inventarteilen oder Schlüsseln, c) sonstigen Forderungen des Vermieters verrechnet werden. Die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution werden dem Mieter nach dessen Auszug und der Übergabe der Mietsache auf eine vom Mieter angegebene Bankverbindung überwiesen bzw. wird falls keine Bankverbindung vorliegt, ein Verrechnungsscheck an die hinterlegte Postanschrift gemäß Abnahme-protokoll 8 Wochen nach Eingang der letzten fälligen Miete geschickt. Werden bei der Abnahme Forderungen im Sinne des Abs. 3 a) bis c) erhoben, gilt diese Frist nicht. Eine Verzinsung des hinterlegten Geldbetrages gegenüber jedem einzelnen Mieter findet nicht statt. - Der Mieter ist nicht berechtigt, bei Beendigung des Mietverhältnisses selbständig die vertraglich vereinbarte Miete mit der Kaution zu verrechnen.
§ 4 Mietzahlung / Zahlungsverzug- Die monatliche Miete ist zum ersten Tag des Monats fällig. Sie ist bis zum 3. Werktag für den jeweils laufenden Monat zu zahlen.
- Der Vermieter ist berechtigt, bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die monatlich zu entrichtende Miete vom Konto des Mieters abzubuchen.
- Ist am Fälligkeitstag kein Zahlungseingang zu verzeichnen bzw. im Rahmen des Einzugsverfahrens auf dem vom Mieter angegebenen Konto keine Deckung vorhanden, ergeht eine Mahnung. Erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der 1. Mahnung keine Zahlung, ergeht eine 2. Mahnung. Erfolgt innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach Zustellung der 2. Mahnung keine Zahlung, wird eine 3. Mahnung veranlasst. Wird innerhalb der Frist von weiteren 14 Tagen nach Zustellung der 3. Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet, wird vom Vermieter ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt.
- Für Mahnungen bei Zahlungsverzug werden Gebühren gemäß geltendem Gebührenkatalog des Studentenwerkes Potsdam erhoben. Wird ein gerichtlicher Schuldtitel erlassen, sind die Kosten ebenfalls vom Mietschuldner zu zahlen.
§ 5 Kündigung durch den Mieter- Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag (Poststempel) eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
§ 6 Kündigung durch den Vermieter- Dem Studentenwerk steht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Mieter zu, sobald dessen Wohnberechtigung nicht mehr besteht. (§ 2 Abs. 4)
- Der Vermieter kann insbesondere bei Vorliegen der nachfolgend genannten Gründe das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Diese Gründe können sein: a) bei erheblichem vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume nach vorheriger Abmahnung, b) Mietrückstand von 2 Monatsmieten, c) kein Nachweis der Wohnberechtigung gemäß § 2 Pkt. 4, d) schwerwiegende oder fortlaufende Verstöße gegen die Hausordnung und die AMB in der jeweils gültigen Fassung, e) eine erhebliche schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht des Mieters nach vorheriger Abmahnung (mangelhafte Reinigung seines Wohnraumes, Verkommenlassen des Wohnbereiches).
§ 7 Umzug innerhalb der Wohnheime- Wohnungstausch bzw. Umzug an einen anderen Wohnheimstandort ist gemäß § 1 Pkt. 4 nach schriftlicher Antragstellung mit Abschluss eines neuen Mietvertrages möglich.
- Der Mieter ist verpflichtet, ca. 14 Tage vor seinem Auszug eine Vorabnahme der Mietsache durch den Vermieter zu vereinbaren.
Die Abnahme der Mietsache durch Ausfertigung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls erfolgt im beider-seitigen Einvernehmen am Tage des Umzuges. Eventuell auftretende Mängel gemäß § 3 Pkt. 3 werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und dem Mieter in Rechnung gestellt. - Der Umzug hat jeweils am ersten Werktag nach Ablauf des alten Vertrages bis 10.00 Uhr bzw. Beginn des neuen Vertrages ab 14.00 Uhr zu erfolgen.
§ 8 Sammelheizung und Warmwasserversorgung- Der Vermieter ist verpflichtet, die allgemein üblichen Mindesttemperaturen für Wohnräume einzuhalten.
- Der Vermieter ist verpflichtet, an den dafür vorgesehenen Zapfstellen Warmwasser in ausreichender Menge und Temperatur zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Nutzungsüberlassung- Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
§ 10 Parkplätze, Einstellung von Fahrrädern- Der Mieter ist verpflichtet, zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges ausschließlich die dafür vorgesehenen Stellplätze zu benutzen.
Entgegen der Parkordnung oder verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig für den Fahr-zeughalter umgesetzt. - Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmte oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäuden, einschließlich der Kellerräume, abgestellt werden.
- Das Abstellen von dauernd nicht benutzten oder polizeilich nicht gemeldeten Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der vom Studentenwerk verwalteten Wohnheime ist grundsätzlich nicht gestattet. Dennoch abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig für den Fahrzeugbesitzer entfernt.
- Auf dem Gelände der vom Vermieter verwalteten Gebäude und in ihrer unmittelbaren Umgebung dürfen keine Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die zu einer Belästigung anderer Personen führen können. Insbesondere sind alle Arbeiten untersagt, die zu Umweltverschmutzungen führen können (z.B. Ölwechsel, Autowäsche u.a.)
- Der Vermieter ist berechtigt, die Benutzung vorhandener Wagenstellplätze auch nach Beginn des Mietver-hältnisses vom Abschluss eines Zusatzmietvertrages und/oder der Zahlung einer gesonderten Miete abhängig zu machen. Solange vorhandene Wagenstellplätze noch kostenlos genutzt werden können, handelt es sich dabei um eine freiwillige Zusatzleistung des Vermieters, die nicht Bestandteil der mietvertraglich zugesicherten Leistungen ist.
- Um zu gewährleisten, dass PKW-Stellplätze ausschließlich von Mietern der Wohnheime genutzt werden, sind die Hausmeister/-verwalter berechtigt, Fahrzeugtyp und Kennzeichen der von den Mietern genutzten Fahrzeuge zu erfassen.
- Fahrräder dürfen nur in dafür vorgesehene Räumlichkeiten abgestellt werden. Von Fluren, Treppen-absätzen, Hauseingangsbereichen (Flucht- und Rettungswege) werden diese zwangsweise durch den Hausmeister entfernt und sicher abgestellt.
§ 11 Schadenshaftung- Das Inventar darf zwischen den verschiedenen Räumen nicht ausgetauscht werden. Der Mieter erkennt beim Einzug mit seiner Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll die Richtigkeit des Inventarverzeichnisses an.
- Schäden an und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort schriftlich anzu-zeigen. Der Mieter haftet für alle spätestens bei seinem Auszug festgestellten Schäden und Verluste am Inventar und Gebäude, es sei denn, er hat diese nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Mieter haftet in gleicher Weise für die Schäden, die durch seine Angehörigen, Besucher, Gäste, Lieferanten etc. schuldhaft verursacht worden sind.
- Der Ersatz von Beleuchtungskörpern und Filtereinsätzen für Dunstabzugshauben geht zu Lasten des Mieters. Beim Auszug müssen neue Filtereinsätze in gleicher Größe und Beleuchtungskörper in gleicher Wattstärke (Bekanntgabe durch den Hausmeister) übergeben werden.
- Der Mieter erklärt sich mit einer allein durch das Studentenwerk erfolgenden Feststellung der Schäden einverstanden, wenn er nicht spätestens 1 Woche vor dem Auszug mit der Wohnheimverwaltung einen Termin zu einer gemeinsamen Zimmerabnahme vereinbart.
- Der Mieter erkennt an, dass für gemeinschaftlich genutzte Sachen und Einrichtungen in Mehrbettzimmern bzw. in abgeschlossenen Mehrraumappartements der Grundsatz gemeinschaftlicher Haftung für Schäden und Verluste gilt.
§ 12 Bauliche Veränderungen durch den Mieter- Dem Mieter sind bauliche Veränderungen an den Mieträumen grundsätzlich untersagt.
- Der Vermieter kann verlangen, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand der Mieträume wieder hergestellt wird. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung bei Belassung des von ihm hergestellten Zustandes nach Beendigung des Mietvertrages besteht nicht.
- Das Anbringen von Regalen, Wandborden, Kleiderhaken u.ä. mittels Wanddübel darf nur mit Genehmigung der Hausverwaltung und Absprache mit dem Hausmeister erfolgen.
- Nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter kann der Mieter eine selbständige Renovierung zu seinen Lasten vornehmen. Ausgenommen von dieser Renovierung sind das Streichen von Heizkörpern, Rohren, Fenstern und Türen sowie die Verwendung von Lackfarben
§ 13 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter- Der Vermieter darf nach Vorankündigung Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung von drohenden Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Soweit die Durchführungen der Arbeiten dem Mieter gegenüber nicht zumutbar sind, kann auch ein anderer Wohnraum zugewiesen werden. (s. § 1 Abs. 2)
- Der Mieter hat für die Dauer der Arbeiten den Zugang zu den betroffenen Räumen zu dulden.
Die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden. - Der Vermieter hat die Pflicht, die Instandhaltung, Sanierung oder andere bauliche Veränderungen zügig und ohne längere Unterbrechung durchzuführen. Die Belastung für den Mieter ist so gering wie möglich zu halten.
- Sofern diese baulichen Veränderungen durch vom Vermieter beauftragte Fremdfirmen durchgeführt werden, ist ein Betreten der Mieträume arbeitstäglich ab 7.00 Uhr gestattet.
§ 14 Sorgfaltspflicht des Mieters- Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mieträume sowie das vom Vermieter eingebrachte Inventar pfleglich zu behandeln, instand zu halten und regelmäßig zu reinigen.
- Der Mieter ist verpflichtet, auf sparsamen Verbrauch von Strom, Gas, Wasser und Heizung zu achten.
- Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Störungen dem Vermieter oder seinem Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
- Vom Mieter eingebrachte ortsveränderliche Elektrogeräte u.a. sind in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Durch schadhafte Geräte entstandene Schäden sind vom Mieter zu übernehmen.
- Hausmüll und andere Abfälle sind ausschließlich an den entsprechenden Containerstandorten der Wohnanlagen zu entsorgen. Wertstoffe sind zu trennen.
§ 15 Vom Mieter eingebrachtes persönliches Eigentum- Der Mieter ist verpflichtet, von ihm eingebrachtes persönliches Eigentum ausschließlich in den vom Vermieter hierfür bestimmten Räumen unterzubringen. Nicht im Zimmer des Mieters aufbewahrtes Eigentum ist deutlich sichtbar mit Namen und Nummer des Mietraumes zu kennzeichnen.
- Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Eigentumsrecht an zurückgelassenen oder nicht ordentlich gekennzeichneten Gegenständen, wenn durch Anschlag zur Kennzeichnung oder Entfernung dieser Gegenstände aufgefordert wurde. Das gleiche gilt für das Eigentum des Mieters, das nach Beendigung des Mietverhältnisses von ihm in den Mieträumen zurückgelassen wurde.
§ 16 Haftungsausschluss- Der Vermieter haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen.
- Versicherungen sollten diesbezüglich vom Mieter abgeschlossen werden.
§ 17 Schlüssel- Der Vermieter übergibt dem Mieter beim Einzug je einen zur ordentlichen Nutzung der Mietsache notwendigen Schlüssel. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den Verlust eines ihm überlassenen Schlüssels unverzüglich mitzuteilen. Die Beschaffung von Ersatzschlüsseln darf nur durch den Vermieter erfolgen.
- Für die Beschaffung eines Ersatzschlüssels hat der Mieter die Kosten zu tragen.
- Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, bei Verlust eines Schlüssels das betreffende Schloss auf Kosten des Mieters ändern oder auswechseln zu lassen.
- Nach Antragstellung kann ein Zweitschlüssel gegen Zahlung einer Gebühr gemäß geltendem Gebühren-katalog des Studentenwerkes Potsdam ausgehändigt werden.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, das vom Vermieter eingebaute Schloss durch ein eigenes zu ersetzen.
- Der Mieter hat bei seinem Auszug alle ihm überlassenen Schlüssel der Wohnheimverwaltung zurückzugeben.
- Bei Verlust eines Schlüssels aus einer Hauptschließanlage hat der Mieter zur Vermeidung von unbefugter Nutzung und zur Sicherheit des persönlichen bzw. gemeinschaftlichen Eigentums die Kosten für Anfertigung und Montage einer neuen Schließanlage zu übernehmen.
§ 18 Sonstige Verpflichtungen- Der Mieter unterstützt die Mitarbeiter des Studentenwerks bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben und ist verpflichtet jede Störung der Mitbewohner oder Anlieger, insbesondere in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr, zu unterlassen.
- Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Darunter fallen nicht Kleintiere wie Vögel, Goldhamster, Zierfische und ähnliches, die in artgerechten Behältnissen gehalten werden müssen.
- Der Mieter hat strikt alle baupolizeilichen- und Brandschutzbestimmungen einzuhalten.
Insbesondere ist die Lagerung von leicht entzündlichem Material und giftigen Stoffen in Gebäuden oder auf dem Grundstück des vom Mieter bewohnten Studentenwohnheimes verboten. In gemeinschaftlich genutzten Räumen der Wohnheime (Flure, Treppen, Küchen o.a.) ist das Rauchen generell verboten. - Die der Allgemeinheit zugänglichen Räume in dem vom Mieter bewohnten Studentenwohnheim (Gemeinschaftsküchen, Gemeinschaftswaschräume, Hobbyräume, Zugänge, Flure, Treppenhäuser, etc.) sind pfleglich zu behandeln und stets sauber zu halten. Das Anbringen von Plakaten, Postern und sonstigen Gegenständen darf nur an den dafür vorgesehenen Flächen (Schaukästen u.ä.) erfolgen.
- Das Anbringen von Außenantennen, Satellitenanlagen Transparenten und Fahnen an der Außenfassade und an den Fenstern ist nicht gestattet.
- Der Mieter ist nach dem Meldegesetz verpflichtet, seinen Einzug bzw. Auszug innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzuzeigen.
- Der Mieter ist verpflichtet, bei längerer Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass ihn Informationen des Vermieters die Mietsache betreffend, kurzfristig erreichen können.
- Im Interesse eines reibungslosen Informationsflusses ist es zwingend erforderlich, dass der Mieter Veränderungen zum Hauptwohnsitz bzw. der Heimatanschrift und zur Person dem Vermieter unverzüglich mitteilt.
- Mietern, welche in Wohnanlagen des Studentenwerks Potsdam wohnen, in denen durch das Studentenwerk Potsdam bzw. durch die Hochschulen ein Zugang zum Hochschulnetz bzw. Internet angeboten werden, ist das Betreiben von privaten kabelgestützten und kabellosen Datennetzen untersagt.
§ 19 Betreten der Mieträume durch den Vermieter- Die Privatsphäre des Mieters ist grundsätzlich zu achten.
- Der Vermieter oder sein Beauftragter können die Mieträume nach vorheriger Ankündigung werktäglich in der Zeit von 10.00 - 16.00 Uhr zur Instandsetzung oder zur Prüfung ihres Zustandes betreten. Die Prüfung des Zustandes sollte nicht in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Ist das Betreten der Mieträume zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten während der vorlesungsfreien Zeit notwendig, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine schriftliche Information rechtzeitig zugehen zu lassen.
- Zur Abwendung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Personen und zur Abwendung von erheblichen Sachschäden ist dem Vermieter oder seinem Beauftragten der Zutritt jederzeit gestattet und zu ermöglichen.
§ 20 Inventar- Der Vermieter ist verpflichtet, entsprechend der Belegung des Zimmers für Mobiliar zu sorgen.
Vom Mieter nicht benötigtes Inventar (bei Nutzung eigenen Mobiliars) kann bei Vorhandensein von entsprechenden Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Vermieter zeitweilig ausgelagert werden. Der Mieter erhält hierfür einen schriftlichen Beleg. Ausgelagertes Inventar hat der Mieter bei Auszug vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzubringen, d.h. das Zimmer ist im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Für Zimmer, die ohne Inventar vermietet werden, zahlt der Mieter keine Möblierungskosten. Er hat die von ihm eingebrachten Möbel, bei seinem Auszug zu entfernen. - Durch Verschulden des Mieters oder seiner Angehörigen, Besucher oder Gäste beschädigtes oder abhanden gekommenes Mobiliar, ist vom Mieter in Höhe des tatsächlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
§ 21 Beendigung des Mietverhältnisses / Räumungsanspruch- Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist mit dem Hausmeister/-verwalter ein Termin zur Vorabnahme der Mietsache zu vereinbaren. (ca. 14 Tage vor Auszug) Eventuell notwendige Reinigungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen werden bei diesem Termin festgehalten und sind, wenn vom Mieter verschuldet, bis zum Auszugstermin durch diesen zu beheben.
- Die Mieträume sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in gründlich gereinigtem und weitervermietbarem Zustand mit vollständigem Inventar und mit allen Schlüsseln zu übergeben. Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen und reinigen zu lassen. Die Kosten, die bei der Verwahrung und Entsorgung der nach Abs. 3 eingebrachten Gegenstände entstehen, trägt der Mieter.
- Der Mieter haftet für alle Kosten, die dem Vermieter bei einem evtl. verspäteten Auszug entstehen, ins besondere auch für eventuelle Unterbringungskosten für den vom Vermieter neu bestimmten Mieter.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand bis 10.00 Uhr vormittags am letzten Werktag vor Vertragsablauf zu räumen. Falls der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses der unmittelbare Besitz an dem Mietgegenstand auf den Vermieter übergeht und dass der Vermieter unter Verzicht des Mieters auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht berechtigt ist, nach erfolgloser Aufforderung zur Räumung, nach drei Tagen den Mietgegenstand neu zu belegen und die eingebrachten Gegenstände des ehemaligen Mieters zu verwahren.
Der ehemalige Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, dass er nach Ablauf eines Jahres einen evtl. Besitz und sein Eigentum an den verwahrten Gegenständen auf den Vermieter überträgt.
§ 22 Sonstige Vereinbarungen- Sonstige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Schriftform erfolgen und vom Mieter und Vermieter unterschrieben sind.
- Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Wohnheimverwaltung und der Mietabrechnung erforderlich sind.
- Dem Mieter wird mit Abschluss des Mietvertrages die Hausordnung ausgehändigt, die Bestandteil des Mietvertrages ist.
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