Häufig gestellte Fragen zum BAföG

Finden Sie Ihre Frage hier nicht beantwortet? Dann hilft Ihnen unsere allgemeine BAföG-Beratung gerne weiter.

Ausbildungsförderung können deutsche Studierende erhalten und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch internationale Studierende, wenn sie einen Aufenthaltsstatus haben. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer bei Ausbildungsbeginn das 45. Lebensjahr (bei Bachelor- und Master-Studiengängen) noch nicht vollendet hat. Von dieser Altersregelung gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. für diejenigen, die Kinder unter 14 Jahren erziehen oder für Auszubildende des zweiten Bildungsweges.

Wichtiger Hinweis: Studierende, die bisher keinen Anspruch auf BAföG hatten weil das Einkommen der Eltern zu hoch war, könnten künftig BAföG-berechtigt sein. Zum 01.08. bzw. 01.10.2022 werden die Freibeträge auf das Elterneinkommen um durchschnittlich 20,75 % Prozent erhöht.


Studierende aus dem Ausland haben Anspruch auf BAföG, sofern ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel nach § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht.

Seit 01.06.2022 ist zudem geregelt, dass Inhaber*innen eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 oder 4 AufenthG auch BAföG beziehen können, § 61 BAföG.

BAföG wird individuell berechnet. Hierbei wird das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen von Eltern und Ehe- bzw. Lebenspartner*in bei der Berechnung mit berücksichtigt. Die Maximalförderung für Studierende bis 24 Jahre, die bei den Eltern wohnen, beträgt ab 01.08.2022 bzw. 01.10.2022 511 €. Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, erhalten 812 € monatlich.
Gegebenenfalls kommt noch ein Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. monatlich 122 € hinzu, wenn die Studierenden gesetzlich selbst versichert sind. Für Versicherte über 30 Jahre besteht die Möglichkeit bis maximal 206 € monatlich zu erhalten.

Der Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder unter 14 Jahre beträgt 160 € pro Monat und Kind. Bitte füllen Sie dafür das Formblatt 4 aus.

Wichtiger Hinweis für alle Studierenden, die im Sommer 2022 BAföG beantragt und bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten haben: Der Bescheid enthält aus technischen Gründen noch nicht die Erhöhungen, welche im 27. Änderungsgesetz beschlossen sind. Ein neuer Bescheid mit den Anpassungen wird das Amt für Ausbildungsförderung automatisch erlassen, sobald dies technisch möglich ist. Sie brauchen diesbezüglich nichts zu unternehmen.

  • Für Erstanträge gilt: Beantragen Sie BAföG, sobald Sie sich an einer Hochschule in unserem Zuständigkeitsbereich beworben haben. Sollten Sie dann an einer Hochschule studieren, die nicht in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, informieren Sie uns bitte darüber. Wir leiten Ihren Antrag und Ihre Akte dann an das zuständige Amt weiter.
  • Folgeanträge: Reichen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich bei uns ein (3 Monate vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums). Bitte beachten: BAföG-Zahlungen werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt, d. h. wenn der Bewilligungszeitraum 09/2022 endet, erfolgt letztmalig am 31.08.2022 eine BAföG-Zahlung.

Für die Antragstellung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Online: Die Antragsstellung kann komplett online erfolgen. Einzige Voraussetzung ist ein einfaches Nutzerkonto auf www.bafoeg-digital.de. Die e-ID-Funktion des Personalausweises ist nicht mehr zwingend notwendig.
  • Persönlich oder per Post: Füllen Sie hierzu die Formblätter aus. Schicken Sie uns diese ausgefüllt und unterzeichnet an folgende Adresse. Sie können den Antrag auch persönlich im Studentenwerk Potsdam abgeben. Der Antrag kann dann in den Briefkasten am Eingang (außen) eingeworfen werden.
  • Formloser Antrag: Unterlagen und Formblätter können nachgereicht werden. So können Sie sich z.B. bei formloser Antragstellung am 31.10. noch die BAföG-Leistungen für den Monat Oktober sichern, wenn der Anspruch besteht.

Tipp: Sollten nach eingereichtem Antrag noch Unterlagen von Ihnen fehlen, so können Sie diese auch über das Uploadportal oder über die App BAföGdirekt hochladen.

Bitte beachten: Ab sofort werden alle E-Mails mit jeglichen Anhängen, die an das Amt für Ausbildungsförderung adressiert sind, automatisch vom System blockiert und erreichen ihren Empfänger nicht. Ein Datentransfer über E-Mail ist ein ungesicherter Kommunikationsweg und stellt ein Risiko für Antragssteller*innen dar. Mit dem Abweisen von E-Mails mit Anhängen wird sichergestellt, dass Dritte keine Daten abfangen können – bitte nutzen Sie zur Übermittlung von Daten und Dokumenten vorrangig die Plattform BAföGdigital oder die App BAföGdirekt.

 

Nein. Über das Studentenwerk Potsdam erhalten Sie immer eine kostenlose und zuverlässige Beratung sowie Antragsbearbeitung. Wenden Sie sich bei Rückfragen während der persönlichen und telefonischen Sprechzeiten an die Mitarbeiter*innen des BAföG-Amtes. Für eine unkomplizierte und umweltfreundliche BAföG-Beantragung empfehlen wir Ihnen darüber hinaus die BAföG-Online-Seite. In diesem Online-Portal können Sie problemlos online die Formblätter für Ihren Antrag ausfüllen. Sie können Ihre Daten für Folgeanträge speichern. Zudem können Sie dort nach dem Ausfüllen Ihre Unterlagen quittiert uploaden. Wir raten Ihnen daher dringend von kostenpflichtigen Diensten ab. Hierüber gestellte Anträge mit Online-Unterschrift (ohne Authentifizierung) dürfen wir derzeit gesetzlich nicht akzeptieren.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundes:

https://www.bafög.de/bafoeg/de/home/home_node.html

 

Nach vollständiger Abgabe aller Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit etwa 2 Monate.

Tipp: Den Bearbeitungsstand können Sie auch über die App BAföGdirekt einsehen.

Das Einkommen im Bewilligungszeitraum (BWZ) aus einem Beschäftigungsverhältnis darf 6.240 € brutto betragen, ohne dass sich dies auf die Höhe der Förderung auswirkt. Sie dürfen also bis zu 520 € monatlich aus nichtselbständiger Tätigkeit verdienen (Minijob ).
Darüber hinaus vorhandenes Einkommen wird abzüglich Sozialpauschale und Freibeträge auf die Monate des Bewilligungszeitraumes verteilt und mindert den BAföG-Anspruch.


Das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung wird bis 30. Geburtstag i. H. v. 15.000 € und ab dem 30. Geburtstag i. H. v. 45.000 € nicht angerechnet. Darüber hinaus vorhandenes Vermögen wird auf die Monate des Bewilligungszeitraumes verteilt und mindert den BAföG-Anspruch.

Nein, das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. 

Elternunabhängiges BAföG kann erhalten, wer:

  • ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre oder nach einer 3-jährigen Ausbildung drei Jahre (bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend längere Berufstätigkeit) erwerbstätig war und sich durch die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren konnte.

Grundsätzlich gilt:

Ab dem 5. Fachsemester werden Sie nur dann weiterhin nach dem BAföG gefördert, wenn Sie einen Leistungsnachweis vorlegen, der alle Leistungen der ersten vier Semester bestätigt.
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Hochschule zuständig (Formblatt 5). Alternativ kann auch eine Leistungsübersicht (ECTS-Punkte) vorgelegt werden.
Wenn der positive Leistungsnachweis per Ende des 3. Semester innerhalb der ersten vier Monate des 4. Semesters beim Amt eingeht, reicht das für die Weiterförderung aus.
Gibt es keine Bestätigung dafür, dass die üblichen Leistungen vorliegen, kann auf Antrag die spätere Vorlage gestattet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin.

Wichtiger Hinweis: Alle Informationen zu den Änderungen im Zuge der Hochschulpandemieverordnung


Grundsätzlich gilt: Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit. Diese ist in der Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt.

Achtung: Sie besteht unabhängig davon, ob man tatsächlich während der gesamten Studienzeit BAföG erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne BAföG-Förderung studiert, wird hinterher nicht länger gefördert. 

Damit Studierenden durch die Corona-Pandemie keine Nachteile entstehen, wurde am 14.10.2020 die Hochschulpandemieverordnung erlassen und in der Folge mehrfach angepasst: Alle Informationen zur Hochschulpandemieverordnung.

Ausnahmen: Die Förderungshöchstdauer kann überschritten werden, wenn sich das Studium z.B. aus folgenden Gründen verlängert:

  • Aus schwerwiegenden Gründen, z.B. Krankheit oder Behinderung
  • Pflege eines nahen Angehörigen der Pflegestufe 3
  • Tätigkeit in einem Hochschulgremium
  • Schwangerschaft
  • Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
  • erstmaliges Nichtbestehen des Examens

Wenn sich Ihre Eltern weigern, die erforderlichen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen oder Ihre Eltern die errechneten Unterhaltsbeträge nicht zahlen, können Sie einen sogenannten Antrag auf Vorausleistungen (Formblatt 8) stellen, sofern Ihre Ausbildung ohne die Leistung der Unterhaltsbeträge gefährdet ist. In diesem Fall zahlt das Amt für Ausbildungsförderung den offenen Unterhaltsbetrag anstelle Ihrer Eltern.

Der bestehende Unterhaltsanspruch geht kraft Gesetzes auf das Land Brandenburg über, vertreten durch das Studentenwerk Potsdam. Sofern ein Unterhaltsanspruch nach BGB besteht, machen wir diesen gegen die Eltern / das Elternteil geltend, notfalls gerichtlich. Haben Sie Fragen zum Vorausleistungsverfahren, informieren Sie sich bitte bei uns im BAföG-Amt.

Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel bzw. Abbruch der ursprünglichen Ausbildung ist förderungsrechtlich unschädlich, wenn er bis zum Beginn des 4. Fachsemesters aus wichtigem Grund unverzüglich durchgeführt wird. Bis zum Beginn des dritten Fachsemesters und bei erstmaligem Wechsel bzw. Abbruch wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes grundsätzlich unterstellt.

Werden Fachsemester aus dem bisherigen Studium in der neuen Studienrichtung angerechnet, kann eine Förderung des neuen Studienganges aus wichtigem Grund erfolgen, wenn durch den Wechsel nicht mehr als drei Semester verloren gehen.

Entscheiden Sie sich erst danach für einen Fachrichtungswechsel, erhalten Sie BAföG-Leistungen nur, wenn der Wechsel aus einem unabweisbaren Grund notwendig war.

Ändern Sie die Fachrichtung während Ihres Master-Studiums, müssen Sie dafür ebenfalls einen unabweisbaren Grund angeben. Bei Fragen zum Fachrichtungswechsel sind Ihre BAföG-Berater*innen gerne behilflich.

Bitte teilen Sie uns alle Veränderungen unverzüglich schriftlich mit, die nach der Antragsabgabe eingetreten sind. Hierzu können Sie auch das Uploadportal sowie die App BAföGdirekt nutzen.

Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland können für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland eine Förderung nach dem BAföG erhalten. Das gilt auch für Praktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind.

Das so genannte Auslands-BAföG muss jedoch beantragt werden.

Dieser Antrag muss bei gesonderten Ämtern für Ausbildungsförderung gestellt werden.

Die Hälfte des BAföG ist geschenkt! Die andere Hälfte zahlen Sie später ohne Zinsen zurück. Von diesem Darlehensteil müssen – ab einem Studienbeginn im März 2001 – maximal 10.010 Euro zurückgezahlt werden (77 Raten, je 130 €).

Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt.

Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt.

Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt.

Ihre Adress- und Namensänderungen melden Sie bitte direkt dem Bundesverwaltungsamt, das für die Verwaltung und Einziehung des Darlehens zuständig ist.

Erlass der BAföG-Restschuld
Wer 20 Jahre nach Beginn der Rückzahlungsverpflichtung trotz nachweisbaren Bemühens noch BAföG-Schulden hat, dem kann die (Rest-)Schuld endgültig erlassen werden.
Wichtig:
Diese Regelung gilt nur für Studierende, die ihr Studium ab dem WiSe 2019/20 aufgenommen haben sowie für Studierende, die bis zum Februar 2020 von ihrem Wahlrecht zum endgültigen Erlass Gebrauch gemacht haben.

Wenn Sie BAföG erhalten, haben Sie die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Sie erhalten mit unseren BAföG-Bescheiden eine Bescheinigung über den Leistungsbezug. Weitere Informationen und den Antrag auf Befreiung finden Sie hier: www.rundfunkbeitrag.de

Bürgergeld (vormals ALG II):
Studierende und Schüler*innen, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld, vormals ALG II). Es gibt aber Ausnahmen z.B. für eigene Kinder der Auszubildenden. Ist die Ausbildung nach BAföG nicht förderungsfähig oder wird sie länger als 3 Monate unterbrochen ( z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung), kann ein Anspruch auf Bürgergeld, §§ 7 Abs. 5, 6 SGB II, 27 (Härtefallregelung) bestehen. Dafür braucht man einen Ablehnungsbescheid.

Wohngeld:
Studierende, die einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten, § 20 WoGG.

Ausnahmen:

  • Studierende, die BAföG als Bankdarlehen beziehen
  • Studierende, die Anspruch auf BAföG haben und mit Kindern und/oder sonstigen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammen leben, können u.U. einen Wohngeldanspruch haben, sofern es im Haushalt mindestens eine Person gibt, die weder dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG noch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat.
  • Studierende, die dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben