Finden Sie Ihre Frage hier nicht beantwortet? Dann hilft Ihnen unsere allgemeine BAföG-Beratung gerne weiter.
Ausbildungsförderung können deutsche Studierende erhalten und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch internationale Studierende, wenn sie einen Aufenthaltsstatus haben. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer bei Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr (bei Master-Studiengängen das 35. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Von dieser Altersregelung gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. für diejenigen, die Kinder unter zehn Jahren erziehen oder für Auszubildende des zweiten Bildungsweges.
Neu ab Herbst 2019:
Studierende, die bisher keinen Anspruch auf BAföG hatten weil das Einkommen der Eltern zu hoch war, könnten künftig BAföG-berechtigt sein. Ab Herbst werden die Freibeträge auf das Elterneinkommen um 7 Prozent erhöht, ab 2020 um weitere 3 Prozent und 2021 um weitere 3 Prozent.
Studierende aus dem Ausland haben Anspruch auf BAföG, sofern ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel nach § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht.
BAföG wird individuell errechnet. Hierbei wird das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen von Eltern und Ehe- und Lebenspartner*innen bei der Berechnung mit berücksichtigt. Die Maximalförderung für Studierende, die bei den Eltern wohnen, beträgt momentan 474 €. Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, erhalten bis zu 744 € monatlich (ggf. Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. monatlich 109,00 €).
Für Studierende, die mit einem eigenen Kind in einem Haushalt leben, gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag. Für jedes Kind erhöht sich der monatliche Bedarf um 140 €.
Das ändert sich mit der BAföG-Novelle zum August 2019:
Für die Antragstellung gibt es folgende Möglichkeiten:
Tipp: Sollten nach eingereichtem Antrag noch Unterlagen von Ihnen fehlen, so können Sie diese auch über das Uploadportal oder über die App BAföGdirekt hochladen.
Hinweis: Die E-Mail-Kommunikation mit dem Amt für Ausbildungsförderung erfolgt ungesichert. Die maximale Größe für Dateien beträgt 20 MB.
Nein. Über das Studentenwerk Potsdam erhalten Sie immer eine kostenlose und zuverlässige Beratung sowie Antragsbearbeitung. Wenden Sie sich bei Rückfragen während der persönlichen und telefonischen Sprechzeiten an die Mitarbeiter*innen des BAföG-Amtes. Für eine unkomplizierte und umweltfreundliche BAföG-Beantragung empfehlen wir Ihnen darüber hinaus die BAföG-Online-Seite des Landes Brandenburg (https://www.bafoeg-brandenburg.de). In diesem Online-Portal sind alle wichtigen Infos und Formblätter für Ihren Antrag hinterlegt. Sie können Ihre Daten für Folgeanträge speichern. Zudem können Sie dort nach dem Ausfüllen Ihre Unterlagen quittiert uploaden. Wir raten Ihnen daher dringend von kostenpflichtigen Diensten ab. Hierüber gestellte Anträge mit Online-Unterschrift dürfen wir derzeit gesetzlich nicht akzeptieren.
Das Einkommen im Bewilligungszeitraum (BWZ) aus einem Beschäftigungsverhältnis darf 5.400 € brutto betragen, ohne dass sich dies auf die Höhe der Förderung auswirkt. Sie dürfen also bis zu 450 Euro monatlich aus nichtselbständiger Tätigkeit verdienen (Minijob ).
Darüber hinaus vorhandenes Einkommen wird abzüglich Sozialpauschale und Freibeträge auf die Monate des Bewilligungszeitraumes verteilt und mindert den BAföG-Anspruch.
Das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung wird bis zur einer Höhe von 7.500 € nicht angerechnet. Darüber hinaus vorhandenes Vermögen wird auf die Monate des Bewilligungszeitraumes verteilt und mindert den BAföG-Anspruch.
Nein, das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
Elternunabhängiges BAföG kann erhalten, wer:
Ab dem 5. Fachsemester werden Sie nur dann weiterhin nach dem BAföG gefördert, wenn Sie einen Leistungsnachweis vorlegen, der alle Leistungen der ersten vier Semester bestätigt.
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Hochschule zuständig (Formblatt 5). Alternativ kann auch eine Leistungsübersicht (ECTS-Punkte) vorgelegt werden.
Wenn der positive Leistungsnachweis per Ende des 3. Semester innerhalb der ersten vier Monate des 4. Semesters beim Amt eingeht, reicht das für die Weiterförderung aus.
Gibt es keine Bestätigung dafür, dass die üblichen Leistungen vorliegen, kann auf Antrag die spätere Vorlage gestattet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin.
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit. Diese ist in der Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt.
Achtung: Sie besteht unabhängig davon, ob man tatsächlich während der gesamten Studienzeit BAföG erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne BAföG-Förderung studiert, wird hinterher nicht länger gefördert.
Ausnahmen: Die Förderungshöchstdauer kann überschritten werden, wenn sich das Studium z.B. aus folgenden Gründen verlängert :
Wenn sich Ihre Eltern weigern, die erforderlichen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen oder Ihre Eltern die errechneten Unterhaltsbeträge nicht zahlen, können Sie einen sogenannten Antrag auf Vorausleistungen (Formblatt 8) stellen, sofern Ihre Ausbildung ohne die Leistung der Unterhaltsbeträge gefährdet ist. In diesem Fall zahlt das Amt für Ausbildungsförderung den offenen Unterhaltsbetrag anstelle Ihrer Eltern.
Der bestehende Unterhaltsanspruch geht kraft Gesetzes auf das Land Brandenburg über, vertreten durch das Studentenwerk Potsdam. Sofern ein Unterhaltsanspruch nach BGB besteht, machen wir diesen gegen die Eltern / das Elternteil geltend, notfalls gerichtlich. Haben Sie Fragen zum Vorausleistungsverfahren, informieren Sie sich bitte bei uns im BAföG-Amt.
Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel bzw. Abbruch der ursprünglichen Ausbildung ist förderungsrechtlich unschädlich, wenn er bis zum Beginn des 4. Fachsemesters aus wichtigem Grund unverzüglich durchgeführt wird. Bis zum Beginn des dritten Fachsemesters und bei erstmaligem Wechsel bzw. Abbruch wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes grundsätzlich unterstellt.
Werden Fachsemester aus dem bisherigen Studium in der neuen Studienrichtung angerechnet, kann eine Förderung des neuen Studienganges aus wichtigem Grund erfolgen, wenn durch den Wechsel nicht mehr als drei Semester verloren gehen.
Entscheiden Sie sich erst danach für einen Fachrichtungswechsel, erhalten Sie BAföG-Leistungen nur, wenn der Wechsel aus einem unabweisbaren Grund notwendig war.
Ändern Sie die Fachrichtung während Ihres Master-Studiums, müssen Sie dafür ebenfalls einen unabweisbaren Grund angeben. Bei Fragen zum Fachrichtungswechsel sind Ihre BAföG-Berater*innen gerne behilflich.
Bitte teilen Sie uns alle Veränderungen unverzüglich schriftlich mit, die nach der Antragsabgabe eingetreten sind. Hierzu können Sie auch das Uploadportal sowie die App BAföGdirekt nutzen.
Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland können für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland eine Förderung nach dem BAföG erhalten. Das gilt auch für Praktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind.
Das so genannte Auslands-BAföG muss jedoch beantragt werden.
Dieser Antrag muss bei gesonderten Ämtern für Ausbildungsförderung gestellt werden.
Die Hälfte des BAföG ist geschenkt! Die andere Hälfte zahlen Sie später ohne Zinsen zurück.
Von diesem Darlehensteil müssen – ab einem Studienbeginn im März 2001 – maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden.77 Raten, je 130 € ergibt neu 10.010 € ab 01.09.2019.
Für die Darlehensrückzahlung gilt die bis zum 31.08.2019 geltende Rechtslage weiter, es sei denn Sie stellen binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem 01.09.2019 schriftlich oder elektronisch einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt, mit welchem die Rückzahlung des gesamten Darlehens nach der neuen ab 01.09.2019 geltenden Rechtslage erfolgen soll.
Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt.
Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht werden die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt.
Die Höhe der Raten liegt in der Regel bei 105 Euro pro Monat (130 € monatlich ab 01.09.2019). Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird – auf Antrag (!) – ein Nachlass gewährt.
Ihre Adress- und Namensänderungen melden Sie bitte direkt dem Bundesverwaltungsamt, das für die Verwaltung und Einziehung des Darlehens zuständig ist.
Wenn Sie BAföG erhalten, haben Sie die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Sie erhalten mit unseren BAföG-Bescheiden eine Bescheinigung über den Leistungsbezug. Weitere Informationen und den Antrag auf Befreiung finden Sie hier: www.rundfunkbeitrag.de
ALG II:
Studierende und Schüler*innen, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II). Es gibt aber Ausnahmen z.B. für eigene Kinder der Auszubildenden. Ist die Ausbildung nach BAföG nicht förderungsfähig oder wird sie länger als 3 Monate unterbrochen ( z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung), kann ein Anspruch auf ALGII, §§ 7 Abs. 5, 6 SGB II, 27 (Härtefallregelung) bestehen. Dafür braucht man einen Ablehnungsbescheid.
Wohngeld:
Studierende, die einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten, § 20 WoGG.
Ausnahmen: