Die im Oktober 2020 erstmalig in Kraft getretene Hochschulpandemieverordnung des Landes Brandenburg hielt gute Neuigkeiten für unsere BAföG-Empfänger*innen bereit: Ein Semester länger BAföG und eine spätere Vorlage des erforderlichen Leistungsnachweises nach § 48 BAföG.
Seitdem wurde die Hochschulpandemieverordnung mehrfach angepasst - zuletzt am 17.02.2022. Die folgenden Änderungen sind in Kraft:
BAföG-berechtigte Studierende können nun ein weiteres Semester länger BAföG beziehen sowie den erforderlichen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG ein weiteres Semester später vorlegen.
Für Studierende bedeutet das folgendes:
Studienstart zum Sommersemester 2020 oder Regelstudienzeit/Förderungshöchstdauer mit dem Sommersemester 2020 erreicht oder bereits Förderung gem. § 15 Abs. 3 BAföG im Sommersemester 2020 bezogen: Regelstudienzeit + 4 Semester.
Studienstart zum Wintersemester 2020/21: Regelstudienzeit + 3 Semester.
Studienstart zum Sommersemester 2021: Regelstudienzeit + 2 Semester.
Studienstart zum Wintersemester 2021/22: Regelstudienzeit + 1 Semester.
Sofern Sie den Folgeantrag für eine Förderung ab März bzw. April 2022 bereits bei uns eingereicht haben und er noch nicht beschieden ist, müssen Sie nichts weiter tun. Sie haben schon einen Bescheid für das Sommersemester 2022 erhalten und dieser enthält nicht den Hinweis auf die ÄndHPandV, dann melden Sie sich bitte zur Prüfung Ihres Falles bei uns im BAföG-Amt.
Sie haben noch keinen Folgeantrag gestellt und wissen nicht, ob dieser mit dem Leistungsnachweis gem. § 48 BAföG für eine Förderung im Sommersemester 2022 eingereicht werden muss, dann stellen Sie bitte schnellstmöglich einen Folgeantrag. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag. Weiter Auskünfte erteilt Ihr*e Sachbearbeiter*in.
Die Förderungshöchstdauer läuft nach dem Wintersemester 2021/22 aus, das Studium werden Sie aber noch nicht beenden können? Dann melden Sie sich bitte ebenfalls im BAföG-Amt. Wir erteilen Ihnen gerne Auskunft über das Antragsprozedere, erforderliche Formblätter und Unterlagen.
Haben Sie bisher noch kein BAföG bezogen, müssen Sie einen Antrag stellen, um sich einen möglichen Anspruch nach der ÄndHPandV sichern zu können.
Bei Fragen erreichen Sie unser BAföG-Amt zu den telefonischen Sprechzeiten am Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 9.00 – 11.30 Uhr, sowie am Dienstag von 13.00 – 15.00 Uhr.