Studienfinanzierung und Corona

|   Jobben

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Finanzierungsmöglichkeiten und staatlichen Hilfen während der Corona-Pandemie

Stand: 18.02.2022

Viele Studierende haben wegen der Corona-Krise erhebliche Einbußen zu beklagen, weil z.B. der Job gekündigt wurde, das Arbeitsverhältnis ruht oder die Eltern nicht mehr ausreichend finanzielle Unterstützung beisteuern können. Welche Möglichkeiten haben Studierende, um ihren Lebensunterhalt zu sichern? Welche staatliche Hilfen kommen in Frage und welche eher nicht? Wir beantworten die wichtigsten Fragen. <link stw-green internal link in current>Übersicht zu finanziellen Hilfen für Studierende

Ich befinde mich in einer finanziellen Notsituation. Welche Hilfen kann ich beantragen?

Einmalhilfe, Studienabschlussdarlehen oder Härtefalldarlehen beim Studentenwerk beantragen:

Das Studentenwerk Potsdam bietet finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten an. <link https: www.studentenwerk-potsdam.de bafoeg-finanzen weitere-finanzhilfen stw-green internal link in current>Ein Überblick zu weiteren Finanzhilfen.

KfW-Darlehen: Studierende aus dem In- und Ausland können temporär zinslose Darlehen bei der <link https: www.kfw.de inlandsfoerderung privatpersonen studieren-qualifizieren kfw-studienkredit internal link in current>KfW-Bank beantragen. Das Studentenwerk Potsdam ist jedoch kein Vertriebspartner der KfW und kann keine Legitimationsprüfung der Anträge vornehmen. Bitte wenden Sie sich für die obligatorische Identifikationsfeststellung an eine Bank oder Sparkasse. Informationen zu derzeit erreichbaren Vertriebspartnern erteilt auch die KfW-Hotline von Montag bis Freitag (8:00 - 18:00 Uhr) unter 0800 539-9003.

Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe des Bundes konnte letztmalig für September 2021 beantragt werden.

Was hat sich beim BAföG verändert? Habe ich jetzt Anspruch auf mehr BAföG? Oder: Bisher habe ich kein BAföG bekommen. Habe ich jetzt Anspruch darauf?

BAföG beantragen oder aktualisieren:

Durch die Corona-Pandemie hat sich womöglich Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer Eltern verringert. Selbst wenn Sie bisher nicht förderberechtigt waren, kann sich das nun geändert haben.

Studierende können über das BAföG bis zu 861 Euro im Monat erhalten. Die Hälfte der Förderungssumme wird dabei als Zuschuss vergeben. Wenn Sie bereits BAföG bekommen und sich Ihr Einkommen oder das der Eltern geändert hat, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen. <link stw-green internal link in current>Weitere Informationen zum BAföG

Länger BAföG:

Mit dem <link https: www.studentenwerk-potsdam.de wir-ueber-uns news news-detailansicht ein-semester-laenger-bafoeg internal link in current>Inkrafttreten der Hochschulpandemieverordnung den entsprechenden Anpassungen  wurde die individuelle Regelstudienzeit für alle im Sommersemester 2020 bzw. im Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 bzw. im Wintersemester 2021/22 immatrikulierten Studierenden um ein Semester verlängert. BAföG-Empfänger*innen, die an den Brandenburger Hochschulen immatrikuliert sind, bekommen demnach bis zu <link wir-ueber-uns news news-detailansicht ein-weiteres-semester-laenger-bafoeg-kopie-1 _blank stw-green internal link in current>vier Semester länger BAföG. Zudem kann der nach § 48 BAföG erforderliche Leistungsnachweis insgesamt vier Semester später vorlegt werden.

Welche Nebenjobs gibt es zur Zeit?

Es gibt derzeit  zahlreiche Jobangebote für Studierende. <link stw-green internal link in current>Weitere Informationen zu unserer Jobvermittlung.

Kann ich Wohngeld beantragen?

Die Beantragung von Wohngeld kommt nur in bestimmten Konstellationen in Frage. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder wegen ausbleibender Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Vorab muss ein BAföG-Antrag gestellt werden. Erst wenn ausgeschlossen ist, dass keine Förderung über das BAföG möglich ist (BAföG-Ablehnung "dem Grunde nach"), kann Wohngeld beantragt werden. Bei internationalen Studierenden mit Aufenthaltstitel "zu Studienzwecken" (§ 16 AufenthG) kann sich das Wohngeld oder auch ALG II möglicherweise negativ auf die Aufenthaltserlaubnis auswirken. Informieren Sie sich bei der Sozialberatung im Studentenwerk oder dem International Office Ihrer Hochschule, bevor Sie einen Antrag stellen.

Weitere Informationen bei den Wohngeldämtern der Städte und Kommunen:

<link https: vv.potsdam.de vv produkte stw-green-extern internal link in current>Potsdam

<link https: www.stadt-brandenburg.de dienstleistungen service wohngeld-mietzuschusslastenzuschuss stw-green-extern internal link in current>Brandenburg an der Havel

<link https: www.dahme-spreewald.info de soziales wohngeld stw-green-extern internal link in current>Wildau 

Kann ich ALG II beantragen?

Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen. Es gibt Ausnahmen (z.B. Härtefälle). Weitere Informationen erteilen wir im Rahmen unserer <link stw-green internal link in current>Sozialberatung.

Welche finanziellen Hilfen gibt es noch? Wie kann ich Geld sparen? Wie kann ich meine Rechnungen weiterhin zahlen?

Kinderzuschlag für Studierende mit Kind beantragen:

Studierende mit Kindern haben möglicherweise Anspruch auf einen Kinderzuschlag von bis zu 205 € monatlich. Die <link https: con.arbeitsagentur.de prod kiz ui start stw-green-extern internal link in current>Antragstellung ist auch online möglich. 

"Corona-Auszeit" für Familien beantragen:

Bei der <link https: www.bmfsfj.de bmfsfj themen corona-pandemie corona-auszeit-fuer-familien corona-auszeit-urlaub-familien-185706 stw-green-extern internal link in current>Corona-Auszeit bezahlen Sie für einen Familienurlaub von bis zu einer Woche nur etwa zehn Prozent der Übernachtungs- und Verpflegungskosten in einer der teilnehmenden Familienerholungseinrichtungen.

Krankenversicherung, Miete, Handyrechnung, etc. stunden bzw. Ratenzahlung individuell vereinbaren:

Melden Sie sich aktiv bei Ihrer Krankenversicherung, Ihrer Wohnungsvermietung, Ihrem Handyvertragsunternehmen, etc., wenn Sie derzeit die Zahlungen gar nicht oder nur teilweise leisten können. Es kann um eine Stundung oder Teilzahlung der Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre gebeten werden. Bitte beachten Sie auch: Der Krankenkassenversicherungsschutz ist Voraussetzung für die Immatrikulation und Rückmeldung an Ihrer Hochschule. Wenn Sie Beiträge wegen der Auswirkungen der Pandemie aktuell nicht zahlen können, sollten Sie sich umgehend mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Weitere Informationen zu Zahlungsaufschüben vom <link https: www.bmjv.de de themen fokusthemen corona miete corona_miete_node.html stw-green-extern internal link in current>BMJV

Stipendium beantragen:

Stipendien sind zwar eine sehr günstige Form der Studienfinanzierung, brauchen in der Beantragung aber auch einen längeren Vorlauf und sind bei der kurzfristigen Überbrückung von finanziellen Engpässen nicht die erste Wahl. <link https: www.stipendienlotse.de stw-green-extern internal link in current>Weitere Informationen zu Stipendien 

Mir wurde gekündigt bzw. kann ich nur noch sehr wenige oder gar keine Arbeitsstunden mehr leisten. Was sind meine Rechte?

Als Arbeitnehmer*in hat man grundsätzlich einen Kündigungsschutz. Verschiedene Beratungsangebote klären zu den einzelnen Rechten auf:

Die <link https: jugend.dgb.de meldungen studium stw-green-extern internal link in current>DGB Jugend stellt eine gute Übersicht zu arbeitsrechtlichen Themen zur Verfügung.

Der <link https: astaup.de category service jobberatung stw-green-extern internal link in current>AStA der Universität Potsdam bietet immer montags zwischen 15.00-19.00 Uhr eine telefonische Jobberatung an.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat <link https: www.bmas.de de service buergertelefon buergertelefon.html stw-green-extern internal link in current>Bürgertelefone zu verschiedenen Schwerpunkten (z.B. Arbeitsrecht, Minijobs, usw.) geschaltet.

Habe ich in meinem Job Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.

Ich bin neben dem Studium selbständig bzw. freiberuflich tätig und habe durch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus meine Aufträge verloren oder kann sie nicht länger ausführen. Habe ich Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz?

Konkrete behördliche Tätigkeitsverbote oder behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, können einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auslösen.

Freiwillige Quarantäne löst keinen Entschädigungsanspruch aus. Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Bei Selbständigen bemisst sich die Entschädigung auf 1/12 des monatlich verdienten Nettoeinkommens (Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit). Selbständige, die durch eine Maßnahme nach IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt sind, können während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Sollte der Betrieb schließen müssen, wird für die Dauer der Maßnahme nach IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erbracht.

Entschädigungen gibt es nur auf Antrag und es gelten sehr kurze Antragsfristen! Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Sie haben dazu noch Fragen? Sie erreichen uns telefonisch zu folgenden Zeiten:

<link internal-link internal link in current>Sozialberatung: Montag bis Freitag | 8 - 15 Uhr
<link internal-link internal link in current>Amt für Ausbildungsförderung: Montag, Mittwoch, Freitag | 9 - 11.30 Uhr, Dienstag | 13 - 15 Uhr

Zur News-Übersicht